Die Arbeitnehmerveranlagung für 2023 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Sollten Sie keine Veranlagung für 2023 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch. Hier einige Tipps, wie Sie als angestellte Ärztin bzw. angestellter Arzt, Geld vom Finanzamt zurückbekommen:
Werbungskosten für Ihre Arzttätigkeit
Hier sind zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, Fachliteratur, berufliche bedingte Versicherungen, digitale Arbeitsmittel und Pendlerpauschale als Steuerabsetzposten möglich. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden aufgrund der Teuerung für den Zeitraum Mai 2022 – Juni 2023 erhöht. Auch die Aufwendungen für typische Arbeitskleidung, wie Arbeitskittel und Ärztemantel inkl. deren Reinigung, können Werbungskosten darstellen.
Kinder
€ 166,68 pro Monat sind 2023 als Familienbonus Plus für Kinder bis zum 18. Geburtstag möglich, € 54,18 für volljährige Kinder für die Familienbeihilfe bezogen wird. In der Steuererklärung können unterschiedliche Aufteilungen beantragt werden und besondere Situationen berücksichtigt werden. Auch können Personen mit nur geringem oder keinem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen 2023 einen Kindermehrbetrag von bis zu € 550,00 pro Kind erhalten.
Alleinverdienende bzw. Alleinerziehende können € 520,00 p.a bei einem Kind, € 704,00 bei zwei Kindern, € 936,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 232,00 von der Steuer zurückerhalten.
Den Unterhaltsabsetzbetrag erhalten Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind und für diese keine Familienbeihilfe erhalten (erstes Kind: € 31,00 pro Monat, zweites Kind: € 47,00 p. m., jedes weitere Kind: € 62,00 p. m.).
Für alle genannten Absetzbeträge gilt, dass weitere Voraussetzungen einzuhalten sind. Einige Absetzbeträge werden 2024 erhöht („Abschaffung der kalten Progression“).
Auch bei einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes können unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeträge steuermindernd geltend gemacht werden.
Sonderausgaben
Als Sonderausgaben sind unter anderem bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten abzugsfähig. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.
Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Außergewöhnliche Belastungen
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen können Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten sein. Hier sind allerdings meist bestimmte Voraussetzungen und oft auch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Absetzbeträge und Negativsteuer
Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Neben den bereits angeführten Absetzbeträgen (siehe „Kinder“) ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter anderem der Verkehrsabsetzbetrag relevant, der bereits bei der laufenden Lohnverrechnung durch den Dienstgeber berücksichtigt wird.
Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer).
Individuelle Beratung
Dies ist nur eine Auswahl von Steuersparmöglichkeiten als angestellter Arzt. Eine individuelle Beratung kann weitere Steuern sparen helfen.
Stand: 26. Februar 2024
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