Gruppenpraxis
Eine Gruppenpraxis kann nur von mindestens zwei Personen, die zur freiberuflichen Berufsausübung eines Gesundheitsberufes berechtigt sind, gebildet werden. Das muss nicht unbedingt derselbe Gesundheitsberuf sein. Allerdings darf zwischen Kassen- und Wahlärzten keine Gruppenpraxis gegründet werden. Es kann entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Personengesellschaft gegründet werden.
Bei den Personengesellschaften besteht die Möglichkeit:
- einer Offenen Gesellschaft (OG) oder
- einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (z.B. ein Jobsharing, das in manchen
Bundesländern möglich ist).
Ordinationsgemeinschaft bzw. Apparategemeinschaft
Von einer Ordinationsgemeinschaft spricht man, wenn freiberuflich tätige Ärzte lediglich die Ordinationsräume gemeinsam nutzen. Werden medizinisch-technische Geräte gemeinsam benutzt, liegt eine Apparategemeinschaft vor. Beide Arten der Gemeinschaft können auch zugleich vorliegen.
Die Ordinations- und Apparategemeinschaft kann als bloße Kostengemeinschaft, aber auch als Ertragsgemeinschaft ausgestaltet sein. Der Erlös aus der ärztlichen Tätigkeit fließt in eine gemeinsame Kasse, aus der auch die Ausgaben bestritten werden. Der Arzt ist dann am verbleibenden Gewinn nach Maßgabe der (gesellschafts-)vertraglichen Vereinbarung beteiligt. In diesem Fall spricht man von einer Ertragsgesellschaft.
Werden nur die Kosten nach einem sachgerechten Schlüssel (in der Regel Umsatz- oder Arbeitszeitschlüssel) gemeinsam getragen, spricht man von einer Kostengemeinschaft. Zur Deckung dieser Kosten werden von den Ärzten laufende Einzahlungen gemacht.
Stand: 27. Mai 2014
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Erscheinungsdatum: